Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
VUTURA 24
Unternehmensberatungs- und
Wirtschaftskanzlei GmbH
Heerstraße 3
41366 Schwalmtal
A. Allgemeine Regeln für alle Verträge
§1 Geltungsbereich, Rechtswahl
1.1
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – kurz „AGB“ genannt – ergänzen alle Verträge, die die Unternehmungsberatungsgesellschaft „Vutura 24 – Unternehmensberatungs- und Wirtschaftskanzlei GMBH“ (im Folgenden „VUTURA 24 GMBH“ genannt) ihren Klienten über Beratung, Moderation, Coaching und/oder andere Beraterleistungen anbietet oder mit diesen schließt. Wenn und soweit einzelne dieser AGB dem widersprechen, was die VUTURA 24 GMBH individuell mit dem Klienten vereinbart hat, gehen die individuellen Vereinbarungen den betreffenden AGB vor.
1.2
Hat die VUTURA 24 GMBH diese AGB einmal in einen Vertrag mit dem Klienten einbezogen, so gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge über Beratung, Moderation, Coaching und/oder andere Beraterleistungen zwischen dem Klienten und der VUTURA 24 GMBH, selbst wenn die VUTURA 24 GMBH bei künftigen Verträgen nicht erneut auf diese AGB hinweisen bzw. hingewiesen haben sollte.
1.3
Neben dem individuellen Vertrag mit dem Klienten und diesen AGB gilt nur deutsches Recht.
1.4
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klienten gelten für die Zusammenarbeit mit der VUTURA 24 GMBH in keinem Fall, selbst wenn die VUTURA 24 GMBH ihrem Einbezug nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht.
§2 Basis der Zusammenarbeit, Informationspflichten2.1 Die mit dem Projekt angestrebten Ziele lassen sich nur erreichen bei enger Zusammenarbeit zwischen dem Klienten und der VUTURA 24 GMBH. Unverzichtbar ist insbesondere deren umfassende Information über das Unternehmen des Klienten. Der Klient trägt daher Sorge für die möglichst umfassende Information der VUTURA 24 GMBH über
a)
die Aufbau- und die Ablauforganisation seines Unternehmens, vor allem in den Bereichen Beschaffung, Logistik, Produktion, Marketing, Vertrieb und Verwaltung;
b)
die wirtschaftliche, personelle und – falls das in dem Projekt wichtig werden kann – über die arbeitsrechtliche Situation in seinem Unternehmen, außerdem über jene Angebote, die er ausscheidenden Mitarbeitern üblicherweise unterbreitet. Zur arbeitsrechtlichen Situation zählen insbesondere Existenz und bisherige Kooperationsbereitschaft eines Betriebsrates und eines Sprecherausschusses im Klientenunternehmen, ferner etwaige Betriebsvereinbarungen und/oder Tarifverträge, an die das Klientenunternehmen gebunden ist; und
c)
alle sonstigen Aspekte seines Unternehmens, welche die VUTURA 24 GMBH bei ihrer Arbeit für den Klienten berücksichtigen soll, insbesondere in finanzieller, geschäftlicher und marktseitiger Hinsicht.
Ferner trägt der Klient Sorge für
d)
die Teilnahme aller Führungskräfte und sonstigen Mitarbeiter seines Unternehmens, soweit deren Anwesenheit bei den jeweils vereinbarten Maßnahmen (wie z.B. Workshops und Arbeitstagungen) erforderlich ist und/oder soweit sie zur Zielgruppe der jeweiligen Maßnahmen (z.B. Coaching) zählen; und
e)
die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit jener Leistungen, die Mitarbeiter des Klienten aufgrund der Absprachen zwischen der VUTURA 24 GMBH und dem Klienten für das Projekt beitragen sollen.
2.2
Die VUTURA 24 GMBH wird den Klienten mit Blick auf § 2.1a) - c) Fragen stellen, deren vollständige und zutreffende Beantwortung eine wesentliche Grundlage der Analysen, Empfehlungen und sonstigen Leistungen der VUTURA 24 GMBH sein wird. Die VUTURA 24 GMBH wird dem Klienten und seinen Mitarbeitern nur solche Fragen stellen, die für die Projektarbeit wichtig sein oder werden können. Der Klient wird der VUTURA 24 GMBH alle Fragen möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantworten.
2.3
Der Klient wird die VUTURA 24 GMBH ferner ungefragt möglichst frühzeitig über alle Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein oder werden können. In Zweifelsfällen sollte der Klient in seinem eigenen Interesse der VUTURA 24 GMBH solche Umstände mitteilen.
2.4
Von der VUTURA 24 GMBH etwa gelieferte Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Projektstatusmeldungen, Gesprächsprotokolle und Ähnliches wird der Klient unverzüglich überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über sein Unternehmen und Absprachen zwischen ihm und der VUTURA 24 GMBH zutreffen. Etwa erforderliche und/oder von ihm gewünschte Korrekturen, Ergänzungen oder Modifizierungen wird der Klient der VUTURA 24 GMBH unverzüglich schriftlich mitteilen.
§3 Wahrung der Vertraulichkeit
3.1
Alle Informationen über den Klienten und sein Unternehmen, die der VUTURA 24 GMBH im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, behandelt die VUTURA 24 GMBH vertraulich, soweit ihre Aufgabe nicht eine Weitergabe an Dritte erfordert.
3.2
Wünscht der Klient, dass die VUTURA 24 GMBH bestimmte Information keinesfalls offenbart, so kennzeichnet er diese bei der Überlassung an die VUTURA 24 GMBH als „strikt vertraulich“.
§4 Datensicherung
4.1
Umfassen die Aufgaben der VUTURA 24 GMBH Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Klienten, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten der VUTURA 24 GMBH sicher, dass die vorhandenen Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
§5 Folgen von Leistungshindernissen
5.1
Mehraufwand, welcher der VUTURA 24 GMBH infolge von Verstößen gegen die Pflichten des Klienten zu Information und Kooperation aus individueller Absprache und/oder § 2 dieser AGB entsteht, darf die VUTURA 24 GMBH zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch das vereinbarte Honorarbudget überschritten wird. Sind dem Klienten Stunden- oder Tagessätze nicht vereinbart, so darf die VUTURA 24 GMBH in den Fällen des Satzes 1 dem Klienten die bei ihr im Zeitpunkt der Leistung des Mehraufwands allgemein gültigen Stundensätze zzgl. Ust. berechnen.
5.2
Die VUTURA 24 GMBH kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, soweit die VUTURA 24 GMBH hierfür etwa fest vereinbarte Termine überschreitet und/oder die Verzögerung von der VUTURA 24 GMBH zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat die VUTURA 24 GMBH den vorhersehbaren Ausfall ihrer für das Projekt vorgesehenen Berater, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss für die VUTURA 24 GMBH nicht vorhersehbar waren und ihr die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschwert. Der höheren Gewalt gleich stehen die Folgen von Krieg, Terroranschlägen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Eingriffen und ähnlichen Umständen, von denen die VUTURA 24 GMBH unmittelbar oder mittelbar an der Leistung für den Klienten gehindert wird, es sei denn, die VUTURA 24 GMBH hat die betreffenden Umstände selbst rechtswidrig verursacht.
5.3
Sind Leistungshindernisse im Sinn von § 5.2 vorübergehender Natur, so kann die VUTURA 24 GMBH die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben. Wird durch solche Hindernisse die Leistung der VUTURA 24 GMBH dauerhaft unmöglich, so wird sie von ihren Pflichten frei. Soweit etwaige Leistungshindernisse von der VUTURA 24 GMBH zu vertreten sind, gilt ergänzend § 6.
§6 Folgen von Pflichtverletzungen, Haftungsbeschränkung, Versicherung
6.1
Soweit etwaige Schäden darauf beruhen, dass der Klient seine Pflichten zu Information und Kooperation aus individueller Absprache und/oder § 2 in einem für das Projekt wesentlichen Punkt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der VUTURA 24 GMBH ausgeschlossen. Dasselbe gilt, soweit der Klient gegen die Pflichten zur Datensicherung (§4) verstoßen hat. Die vollständige und rechtzeitige Erfüllung seiner Pflichten hat der Klient nachzuweisen.
6.2
Der Klient verzichtet vorsorglich auf etwaige Ansprüche der VUTURA 24 GMBH wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die VUTURA 24 GMBH nimmt diesen Verzicht an.
6.3
Für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit (mit-)verursachte Schäden haftet die VUTURA 24 GMBH nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die VUTURA 24 GMBH für Schäden nur, wenn und soweit sie von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung der VUTURA 24 GMBH stets auf solche Schäden, mit denen sie vernünftigerweise rechnen musste.
6.4
Die VUTURA 24 GMBH hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1,0 Million (Mio.) Euro pro Schadensfall abgeschlossen. Auf Wunsch und Rechnung des Klienten können Versicherungssumme und Haftungsobergrenze der VUTURA 24 GMBH nach Maßgabe von §§ 6.5, 6.6 erhöht werden. Unterbleibt eine solche Erhöhung, so ist die Haftung der VUTURA 24 GMBH für alle etwaigen Schadensersatzansprüche aus einem Projekt auf die Höchstsumme von 0,5 Mio. Euro beschränkt. Hat die VUTURA 24 GMBH mit dem Klienten im Einzelfall ausdrücklich eine höhere Versicherungssumme vereinbart, so beschränkt sich die Haftung der VUTURA 24 GMBH auf den Betrag der vereinbarten Versicherungssumme. Die Haftung der VUTURA 24 GMBH bis zu der genannten Höhe besteht jeweils unabhängig davon, ob die Versicherung im Einzelfall eintrittspflichtig ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die VUTURA 24 GMBH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
6.5
Wünscht der Klient, dass auf seine Rechnung die Versicherungssumme auf einen bestimmten, 0,5 Mio. Euro übersteigenden Betrag erhöht wird, so teilt der Klient das der VUTURA 24 GMBH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Zustandekommen des Beratungsvertrags schriftlich mit. Liegt die vom Klienten Mittelung nach Satz 1 gegen eine vom Klienten zu tragende Prämie von 1.600,00 Euro als vereinbart.
6.6
Übersteigt die vom Klienten gemäß § 6.5 gewünschte Versicherungssumme den Betrag von 1,0 Mio. Euro, so gilt: Die VUTURA 24 GMBH ist zu Beginn und Fortsetzung der Vertragserfüllung nur verpflichtet, wenn der Haftpflichtversicherer der VUTURA 24 GMBH einer entsprechenden Aufstockung der Versicherungssumme für das Projekt zugestimmt hat. Die VUTURA 24 GMBH teilt dem Klienten eine erfolgte Aufstockung oder die Ablehnung des Haftpflichtversicherers unverzüglich mit. Liegt diese Mitteilung nicht nach angemessener Zeit vor, so kann der Klient der VUTURA 24 GMBH zur Klärung der Aufstockung eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen und innerhalb von zwei weiteren Wochen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Beratungsvertrag außerordentlich kündigen. Dasselbe Kündigungsrecht hat der Klient, wenn die VUTURA 24 GMBH dem Klienten mitteilt, dass eine Aufstockung der Versicherungssumme auf den gewünschten Betrag nicht möglich ist. Nimmt der Klient diese Kündigungsmöglichkeiten nicht rechtzeitig wahr oder verzichtet er durch schriftliche Erklärung gegenüber der VUTURA 24 GMBH auf diese Kündigungsmöglichkeiten, so gilt für das Projekt eine Versicherungssumme von 1,0 Mio. Euro als vereinbart.
6.7
Ansprüche auf Ersatz eines von der VUTURA 24 GMBH oder ihren Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursachten Vermögensschadens verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Klient von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
6.8
Die §§ 6.1 - 6.7 sind für etwaige Ansprüche aus § 284 BGB entsprechend anzuwenden. Die §§ 6.1 - 6.7 gelten nicht, soweit die VUTURA 24 GMBH aufgrund gesetzlicher Gefährdungshaftung eintrittspflichtig sein oder ein Fall des § 639 BGB vorliegen sollte.
§7 Rechnungslegung, Folgen von Zahlungsverzug
7.1
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen darf die VUTURA 24 GMBH dem Klienten Honorar und Auslagen monatlich in Rechnung stellen. Berechnungsbasis für das Honorar sind die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils gültigen Tagessätze der für den Klienten tätigen Berater. Bei Vereinbarung eines Fest-, Pauschal- oder Höchsthonorars gilt das, solange die Summe der Rechnungen dessen Betrag nicht übersteigt. § 5.1 bleibt unberührt.
7.2
Solange der Klient mit dem Ausgleich einer fälligen Rechnung von der VUTURA 24 GMBH in Verzug ist, darf die VUTURA 24 GMBH ihre Arbeiten für den Klienten einstellen. Dadurch etwa bedingte Verzögerungen des Projekts gehen alleine zu Lasten des Klienten.
§8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
8.1
Erfüllungsort für die Leistungen der VUTURA 24 GMBH ist der Sitz jeder ihrer Geschäftsstellen, die den Vertrag, um dessen Erfüllung es geht, mit dem Klienten geschlossen hat. Erfüllungsort für Zahlungen an die VUTURA 24 GMBH ist ihr Firmensitz.
8.2
Gerichtsstand ist der Firmensitz der VUTURA 24 GMBH, wenn der Klient Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Sind mehrere Personen Partner eines Vertrages mit der VUTURA 24 GMBH, so kann diese jedoch auch die Gerichte eines Orts anrufen, an dem einer der Klienten seinen Sitz hat.
B. Ergänzende Regeln für Verträge über Werkleistungen
§9 Anwendungsbereich der §§ 9 bis 12
9.1
Die §§ 9 bis 12 gelten neben §§ 1 bis 8 für Verträge über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Studien und ähnlichen Werken, wenn das Honorar der VUTURA 24 GMBH ganz oder teilweise von der Erstellung des Werks abhängt.
9.2
Die §§ 9 bis 12 gelten ferner für Teilleistungen der in § 9.1 genannten Art, wenn diese im Vertrag von anderen Leistungen der VUTURA 24 GMBH abgegrenzt sind, z.B. bei einem in Stufen, Schritte oder Phasen gegliederten Vorgehen.
§10 Vergütung bei Vertragskündigung
10.1
Sofern die VUTURA 24 GMBH dem Klienten das Recht zur Vertragskündigung eingeräumt und der Klient hiervon Gebrauch gemacht hat, darf die VUTURA 24 GMBH dem Klienten neben den Auslagen die von der VUTURA 24 GMBH bereits erbrachten Leistungen berechnen.
10.2
Berechnungsgrundlagen sind in den Fällen des § 10.1 die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils geltenden Tagessätze der in dem Projekt eingesetzten Berater der VUTURA 24 GMBH. Mehr als den für das betreffende Projekt etwa vereinbarten Fest-, Pauschal oder Höchstpreis darf die VUTURA 24 GMBH nach dieser Regel nicht abrechnen.
10.3
Hat die VUTURA 24 GMBH den Vertrag mit den Klienten vor Erstellung des Werks oder Teilwerks (z.B. wegen fehlender Mitwirkung) rechtswirksam gekündigt, so darf die VUTURA 24 GMBH gleichfalls gemäß § 10.2 abrechnen; etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.
§11 Abnahme von Werkleistungen
11.1
Die VUTURA 24 GMBH legt dem Klienten das vertragsgemäß erstellte Werk vor. Nimmt der Klient es bei Vorlage oder Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Klient diese Beanstandung auch nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werks durch den Klienten (z.B. durch Weitergabe an Dritte) gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werks eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werks.
11.2
Der § 11.1 gilt entsprechend für voneinander abgrenzbare Teilleistungen innerhalb einzelner im Vertrag etwa vereinbarter Leistungsphasen, sofern für diese gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart und/oder durchgeführt werden.
§12 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
12.1 Etwaige auf das von der VUTURA 24 GMBH erstellte Werk bezogene Beanstandungen wird der Klient dieser unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen. Anderenfalls erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche.
12.2
Als Gewährleistung kann der Klient zunächst nur die für ihn kostenlose Nacherfüllung verlangen. Erfüllt die VUTURA 24 GMBH nicht in angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Klient die Vergütung der VUTURA 24 GMBH mindern. Wären Nacherfüllung oder Minderung für den Klienten insgesamt unzumutbar oder sollte die VUTURA 24 GMBH die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert haben, so kann der Klient von dem Werkvertrag zurücktreten.
12.3
Für die Verjährung der in § 12.2 genannten Gewährleistungsansprüche gilt § 6.7 entsprechend. Für etwaige Schäden wegen Mängeln eines von der VUTURA 24 GMBH zu erstellenden bzw. erstellten Werks haftet die VUTURA 24 GMBH nur nach Maßgabe von § 6.
C. Ergänzende Regeln für Verträge über Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen
§13 Anwendungsbereich
13.1
Die §§ 13 und 14 gelten neben den §§ 1 bis 12 für alle Verträge der VUTURA 24 GMBH über Beratungs-, Nachweis oder Vermittlungsleistungen in Zusammenhang mit Erwerb und/oder Veräußerung von Unternehmen, von Unternehmensbeteiligungen, von Finanzierungen und/oder mit Joint Ventures.
§14 Ausgeschlossene Gewährleistungen
14.1
Jeder Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher übernimmt die VUTURA 24 GMBH keine Gewähr dafür, dass ein von ihr vorgeschlagener Verkaufspreis der höchst Mögliche oder der mindestens Erzielbare ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagener Kaufpreis der mindestens oder höchstens Angemessene ist.
14.2
Die VUTURA 24 GMBH übernimmt keine Gewähr für die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile oder das Zustandekommen einer gewünschten Finanzierung.
14.3
Die VUTURA 24 GMBH übernimmt ferner keine Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture.
D. Ergänzende Regeln für Verträge mit ergebnisabhängiger Vergütung
§15 Anwendungsbereich
15.1
Die §§ 15 und 16 gelten neben den §§ 1 bis 14 für alle Verträge, nach denen die Vergütung der VUTURA 24 GMBH ganz oder teilweise vom Eintritt eines bestimmten Erfolgs und/oder Ergebnisses des Klienten und/oder im Unternehmen des Klienten abhängt.
§16 Informationspflichten, Kontrollrecht, Kostenregelung
16.1 Der Klient wird der VUTURA 24 GMBH unverzüglich nach Eintritt eines für die Vergütung der VUTURA 24 GMBH relevanten Ergebnisses und/oder Erfolgs sämtliche Informationen, die zur Feststellung und Berechnung des Vergütungsanspruchs erforderlich sind, schriftlich und in geordneter Form aushändigen.
16.2
Auf Anforderung wird der Klient der VUTURA 24 GMBH Einsicht gewähren in sämtliche Unterlagen, die Informationen über das Entstehen eines Vergütungsanspruchs der VUTURA 24 GMBH und/oder über Parameter zur Berechnung seiner Höhe enthalten oder enthalten können. Der Klient kann verlangen, dass diese Einsichtnahme durch eine von der VUTURA 24 GMBH frei auszuwählende und zu beauftragende, allgemein zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (z.B. Wirtschaftsprüfer) zum Zweck der Überprüfung des Vergütungsanspruchs und zur Berechnung seiner korrekten Höhe erfolgt.
16.3
Sofern der Klient mit der Erfüllung einer Pflicht aus § 16.1 in Verzug geraten ist und/oder wenn sich infolge der Einsichtnahme eine Erhöhung des Vergütungsanspruchs der VUTURA 24 GMBH ergibt, hat der Klient der VUTURA 24 GMBH die dieser durch die Einsichtnahme angefallenen Kosten für die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person zu ersetzen.ImpressumAGBImpressumKontakt

